Es ist zwar urkundlich ausgewiesen, dass der Beklagte am 10. Dezember 2020 – und damit noch während der Laufzeit des oben erwähnten Kreditvertrags von Juni 2016 (vgl. nicht nummerierte Beilage zur Klageantwort) – einen weiteren Kreditvertrag über Fr. 20'000.00 abgeschlossen hat, aufgrund dessen er für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zur Rückzahlung von monatlichen Raten à Fr. 484.75 verpflichtet ist. Während aber für den ersten Kredit zugestanden ist, dass er der Anschaffung von Möbeln für die gemeinsame Wohnung diente (vgl. das entsprechende Zugeständnis der Klägerin 2 in der Parteibefragung vor Vorinstanz, act.