5.6.2.4. Die Vorinstanz hat beim Beklagten für angemessene Schuldentilgung unter Hinweis auf einen von ihm als Beilage 6 zu seiner Eingabe vom 25. März 2022 verurkundeten, vom 10. Juni 2016 datierten Kreditvertrag über einen Betrag von Fr. 20'000.00 und eine Vertragsdauer von 60 Monaten ausschliesslich für die Phase 1 einen Betrag von Fr. 402.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2 S. 19). Diesen Kredit hat der Beklagte zurückbezahlt (vgl. die Saldierungsbestätigung von L. vom 1. Juli 2021; ebenfalls Teil der erwähnten Beilage 6 zur beklagtischen Eingabe vom 25. März 2022).