5.6.2.2. Die Vorinstanz hat beim Beklagten durchgehend einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sowie einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 806.00 veranschlagt, weil er seit der Trennung der Parteien (wieder) mit seiner Mutter zusammenlebt. Zwischenzeitlich hat er per 1. Juli 2023 einen Mietvertrag über eine in seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde S. gelegene Dreieinhalbzimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 2'180.00 (inkl. Garage) abgeschlossen (Beilage 7 zur Anschlussberufungsantwort). Demgemäss ist für die Zeit ab Juli 2023 im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen. Demgegenüber erscheinen die Wohnkosten übersetzt.