5.6. 5.6.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.1.2 sowie E. 4.5.1.2) wurde das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten auf Fr. 6'200.00 (in den Phasen 1 und 2) und Fr. 6'375.00 (ab Phase 3) veranschlagt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht beanstandet ist, sind die diese Beträge zu übernehmen. 5.6.2. 5.6.2.1. Unbestrittene und deshalb ebenfalls zu übernehmende Positionen des familienrechtlichen Bedarfs des Beklagten sind die Gewinnungskosten (Arbeitsweg: Fr. 431.00 und Mehrkosten auswärtiger Verpflegung: Fr. 220.00) sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 150.00.