5.5.3.4. Für die Zeit ab Schuleintritt der Klägerin 1 (1. August 2023) bis Ende der Phase 5 akzeptiert der Beklagte noch Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 252.00. Ab ihrem Schuleintritt werde die Klägerin 1 zwei Nachmittage freihaben, an denen die Klägerin 2 aber nicht arbeite; allenfalls sei eine Betreuung noch über Mittag (12:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und abends bis zur Rückkehr der Kindsmutter von der Arbeit (16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nötig, was bei 9 Stunden pro Woche und dem Stundenansatz der Tagesmutter von Fr. 7.00 einen Betrag von Fr. 63.00 ergebe (Anschlussberufungsantwort S. 20).