5.5.3.1. In seiner Berufung (S. 16 f.) beanstandet der Beklagte zunächst, dass die für die externe Betreuung der Klägerin 1 in den Monaten August, September und November 2021 tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 551.50 lediglich durch drei statt durch fünf (= Monate der Phase 2) geteilt worden seien. Dies wird von den Klägerinnen zwar als "kleinlich" bezeichnet, aber "der Einfachheit halber" akzeptiert (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 10). Damit ist der Betrag von Fr. 110.00 für die Phase 2 (bis Ende 2021) zu übernehmen, zumal der beklagtische Einwand auch sachlich korrekt ist. - 23 -