5.5. 5.5.1. Unbestrittene Positionen des Bedarfs der Klägerin 1 sind der Grundbetrag (Fr. 400.00 bis zu ihrem 10. Geburtstag [2. Dezember 2026], Fr. 600.00 danach) und ihr Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 an Wohnkosten ihrer Mutter (in der Höhe von Fr. 1'855.00, Klagebeilage 11). Ebenso besteht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Einigkeit über die Höhe der Prämien - 22 -