Die mit einer Reduktion des Erwerbspensums grundsätzlich einhergehende Möglichkeit, das Kind in höherem Masse persönlich zu betreuen, ist dem Kindeswohl jedenfalls unter normalen Umständen nicht abträglich. Und in finanzieller Hinsicht wird eben der Unterhaltsschuldner durch eine reduzierte Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils, solange dieser damit sein eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu bestreiten vermag, dadurch entlastet, dass geringere Fremdbetreuungskosten anfallen und sich sie steuerliche Belastung im Haushalt der Obhutsberechtigten vermindert, sodass sich das vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende familienrechtliche Existenzminimum des Kindes reduziert.