Unter dem auch für den Kinderunterhalt als Teil der Kinderbelange massgebenden Gesichtspunkt des Kindeswohls hat das Bundesgericht demgegenüber in einem weiteren Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass ein Elternteil im "Interesse des Kindes [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt], eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen", sein Arbeitspensum in Zukunft reduzieren dürfe, um sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, weshalb "unerheblich [sei], dass der Beschwerdegegner bislang zu hundert Prozent erwerbstätig war" (BGE 5A_888/2016 E. 3.3.2). Dieser Entscheid widerspricht dem Kontinuitätsprinzip nur scheinbar: