Der vom Beklagten angerufene BGE 5A_98/2016 betraf demgegenüber den Fall verheirateter Eltern, bei denen ein über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehender Anspruch des einen Ehegatten (Elternteils) auf nachehelichen Unterhalt gegeben sein kann (Art. 125 ZGB). In diesem Verhältnis hat der Ansprecherehegatte seine Eigenversorgungskapazität voll auszunützen bzw. kann – im Sinne des "Kontinuitätsprinzips" – nicht unter Berufung auf das bundesgerichtliche Schulstufenmodell von der von den Eheleuten autonom getroffenen Entscheidung zurücktreten, aufgrund derer er ein Erwerbspensum ausgeübt hat, das das im Schulstufenmodell vorgesehene Ausmass überstiegen hat.