Da die Klägerin 2 ihr Erwerbspensum nach besagtem Schulstufenmodell auf 80 % werde aufstocken müssen, wenn die Klägerin 1 12 Jahre alt werde, wurde ihr ab Phase 5 wieder wie in den Phasen 1 und 2 ein Einkommen von Fr. 5'360.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.7.1). Für die Zeit nach Zurücklegung des 16. Altersjahrs (d.h. ab Phase 7) wurde dieses Einkommen dem Schulstufenmodell entsprechend auf 100 % hochgerechnet, was Fr. 6'700.00 (Fr. 5'360.00 : 8 x 10) ergab (angefochtener Entscheid E. 4.9.1).