die Pensenreduktion wurde als unbeachtlich erachtet, weil die Klägerin 2 auch so immer noch in einem höheren als dem vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) vorgesehenen Pensum arbeite (angefochtener Entscheid E. 4.5.1.1). Da die Klägerin 2 ihr Erwerbspensum nach besagtem Schulstufenmodell auf 80 % werde aufstocken müssen, wenn die Klägerin 1 12 Jahre alt werde, wurde ihr ab Phase 5 wieder wie in den Phasen 1 und 2 ein Einkommen von Fr. 5'360.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.7.1).