5.4. 5.4.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann entnommen werden, dass die Klägerin 2 (Kindsmutter) über eigenes Einkommen in der Höhe zwischen Fr. 4'943.00 (in den Phasen 3 und 4) und Fr. 6'700.00 (in der Phase 7) verfügt, mit dem sie ihr jeweiliges familienrechtliches Existenzminimum (zwischen minimal Fr. 3'984.00 [in der Phase 3] und maximal Fr. 4'310.00 [in der Phase 7]) in allen Phasen zu decken vermag.