Dem Beklagten kann insoweit nicht gefolgt werden. Weder kann – was von ihm im Berufungsverfahren auch nicht mehr verlangt wird – im vorliegenden Fall die alternierende Obhut angeordnet werden, noch ist – entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 4) – der persönliche Verkehr in dem vom Beklagten geltend gemachten Umfang festzusetzen, der eine "Betreuung" von 28 % bzw. beinahe 30 % (als untere Grenze für die Anordnung einer alternierenden Obhut, vgl. dazu BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser/Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 6a zu Art. 298 ZGB) ergäbe. Vielmehr ist ein Besuchsrecht im Umfang, wie es vor Einführung der alternierenden Obhut die Regel geworden war ("ge-