tigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.4, aber auch 7.2). Allerdings ist zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Folglich kann bei unverheirateten Eltern der kinderbetreuende Elternteil nur aufgrund eigener Einnahmen in den Genuss eines Überschusses gelangen (zur Überschussverteilung vgl. nachstehende E. 5.7).