des Vorjahres anmelden müsse (so schon die Klägerin 2 in der Parteibefragung, act. 36). Zwar wurde diese Behauptung nicht belegt, doch wurde sie vom Beklagten nur allgemein – und damit ungenügend (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) – bestritten. Unter diesen Umständen ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 jeweils bis Ende Oktober seine Ferienwünsche für das Folgejahr bekanntzugeben.