4.3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid – ohne weitere Begründung – dem Beklagten auferlegt, der Klägerin 2 die Ferientermine drei Monate im Voraus anzukündigen. In der Berufungsantwort/Anschlussberufung (S. 7) wird nun ausdrücklich verlangt, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die gewünschten Ferien der Klägerin 2 bereits jeweils bis Ende Oktober für das Folgejahr mitzuteilen, dies unter Hinweis darauf, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin ihre Ferien für das kommende Jahr jeweils bis Ende Oktober - 15 -