Dafür wird auf den Bericht der Psychologin G. vom 24. Februar 2023 verwiesen (Beilage 2 zur Berufungsantwort/Anschlussberufung). Gemäss diesem war die "stark ausgeprägte Trennungsangst" der Klägerin 1 (mit Weinen, Stresssymptomen wie Ein- schlaf- und Durchschlafschwierigkeiten, Panikattacken sowie Bauchschmerzen) nach zweiwöchigen Sommerferien (2022) beim Beklagten deutlicher ausgeprägt; wegen dieser Erfahrung sei mit längeren Ferien beim Vater zuzuwarten, damit sich die Trennungsangst nicht erneut stark entwickle; zwei- bis dreimal Ferien für eine Woche sollten – neben einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen – jedoch machbar sein.