Denn für die Ferien gilt grundsätzlich das für die Wochenenden Gesagte: Selbst wenn Ferien zu Hause verbracht werden, dienen sie dem Zusammensein der Familienmitglieder ausserhalb von Arbeit und Schule/Ausbildung. Immerhin ist kein Grund ersichtlich, das Ferienrecht des Beklagten nicht auf fünf Wochen zu erweitern, selbst wenn er für zwei - 14 -