Auch wenn jedenfalls bei schulpflichtigen Kindern die persönliche Betreuung durch einen Elternteil und Fremdbetreuung gleichwertig sind (BGE 144 III 481 E. 4.6.3), ergibt es keinen Sinn, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ein Ferienrecht einzuräumen, in dem er die Betreuung des Kindes nur durch die Inanspruchnahme Dritter sicherstellen kann, wenn der andere Elternteil für eine persönliche Betreuung zur Verfügung steht. Denn für die Ferien gilt grundsätzlich das für die Wochenenden Gesagte: Selbst wenn Ferien zu Hause verbracht werden, dienen sie dem Zusammensein der Familienmitglieder ausserhalb von Arbeit und Schule/Ausbildung.