Die Schulferien der Klägerin 1 in R. betragen 13 Wochen (vgl. Ferienplan Schule R., Berufungsbeilage 2). Der Beklagte verfügt über einen Ferienanspruch von insgesamt 23 Tagen pro Jahr (20 Ferientage gemäss Arbeitsvertrag sowie drei "zusätzliche Ferientage"; vgl. Bestätigung der Arbeitgeberin, Anschlussberufungsantwortbeilage 10), was gut viereinhalb Wochen entspricht. Demgegenüber wird von klägerischer Seite im vorliegenden Rechtsmittelverfahren belegt, dass der Klägerin 2 an ihrer neuen, am 1. Februar 2023 bei der H.) angetretenen Stelle acht Wochen Ferien zugesichert sind (vgl. Arbeitsvertrag; Beilage 3 zur Berufungsantwort/Anschlussberufung).