4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des Ferienrechts ist die Vorinstanz von den Anträgen beider Elternteile (Klägerin 2 und Beklagter) abgewichen und hat dem Beklagten ein Ferienrecht von vier Wochen eingeräumt statt der von diesem verlangten Hälfte der Schulferien (6 ½ Wochen) bzw. zwei Wochen, wie von der Klägerin 2 beantragt. Der Kläger hält in seiner Berufung (S. 5-8) daran fest, dass ihm ein Ferienrecht von 6 ½ Wochen (Hälfte der Ferien) zu gewähren sei.