Am Gesagten vermag schliesslich auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass der Beklagte bis zur Reduktion des Erwerbspensums durch die Klägerin 2 per 1. Januar 2022 die Klägerin 1 tatsächlich an drei Wochenenden pro Monat betreut hat, nichts zu ändern (vgl. Protokoll, act. 35 Rückseite, wo die Klägerin 2 in der Parteibefragung zugestand, den Beklagten 2020 angefragt zu haben, ob er dazu bereit sei, was dieser bejaht habe). Doch hatte sie diese Anfrage aus der Not heraus, weil sie coronabedingt keine Drittbetreuung gefunden hatte, gestellt. Dies ist glaubwürdig und wurde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.