Es ist nicht opportun, eine Obhutsinhaberin hinsichtlich dieser Möglichkeit derart schlechter zu stellen, dass sie nicht einmal halb so viele Wochenenden mit dem Kind verbringen kann wie der andere Elternteil (die von der Vorinstanz getroffenen Regelung führte dazu, dass der Beklagte 36 Wochenenden mit der Klägerin 1 verbringen könnte, die Klägerin 2 dagegen nur derer 16). Vielmehr drängt sich grundsätzlich eine Regelung dahingehend auf, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil jedes zweite Wochenende mit dem Kind verbringen kann.