Während jenes vom Alltag und der damit einhergehenden Erfüllung von (insbesondere schulischen) Pflichten geprägt ist, können die Wochenenden für ausgedehntere gemeinsame Freizeitaktivitäten genutzt werden (vgl. BGE 5A_888/2016 E. 4.1). Es ist nicht opportun, eine Obhutsinhaberin hinsichtlich dieser Möglichkeit derart schlechter zu stellen, dass sie nicht einmal halb so viele Wochenenden mit dem Kind verbringen kann wie der andere Elternteil (die von der Vorinstanz getroffenen Regelung führte dazu, dass der Beklagte 36 Wochenenden mit der Klägerin 1 verbringen könnte, die Klägerin 2 dagegen nur derer 16).