Denn das Zusammensein unter der Woche unterscheidet sich von demjenigen an Wochenenden: Während jenes vom Alltag und der damit einhergehenden Erfüllung von (insbesondere schulischen) Pflichten geprägt ist, können die Wochenenden für ausgedehntere gemeinsame Freizeitaktivitäten genutzt werden (vgl. BGE 5A_888/2016 E. 4.1).