Die (als ungewöhnlich zu bezeichnende) Regelung des Wochenendbesuchsrechts durch die Vorinstanz dahingehend, dass der Beklagte die Klägerin 1 an drei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen könne, begründete die Vorinstanz im Wesentlichen, und insoweit dem Beklagten folgend, damit, dass die Klägerin 2 (Kindsmutter) die Klägerin 1 schon unter der Woche betreue; für diese sei es wichtig, die bereits bestehende Beziehung zum Beklagten zu pflegen (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Dabei liess sich die Vorinstanz allem Anschein nach auch von der von der Klägerin 2 in der Parteibefragung gemachten Aussage leiten, dass