4.2. 4.2.1. Die (als ungewöhnlich zu bezeichnende) Regelung des Wochenendbesuchsrechts durch die Vorinstanz dahingehend, dass der Beklagte die Klägerin 1 an drei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen könne, begründete die Vorinstanz im Wesentlichen, und insoweit dem Beklagten folgend, damit, dass die Klägerin 2 (Kindsmutter) die Klägerin 1 schon unter der Woche betreue; für diese sei es wichtig, die bereits bestehende Beziehung zum Beklagten zu pflegen (angefochtener Entscheid E. 3.3.1).