4. 4.1. Hinsichtlich des bei der Alleinobhut eines Elternteils vorzunehmenden Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem anderen Elternteil (Art. 273 ZGB) hat die Vorinstanz ein Wochenendbesuchsrecht des Beklagten von drei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen angeordnet (angefochtener Entscheid E. 3). Während der Beklagte mit seiner Berufung (S. 5-8) eine Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts auf die Hälfte der Schulferien (6 ½ Wochen) beantragt, wird von klägerischer Seite eine Reduktion des beklagtischen Wochenendbesuchsrechts auf jedes zweite Wochenende verlangt (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 4 f.).