298b Abs. 3ter ZGB abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass der für die Einräumung der alternierenden Obhut erforderliche Mindestumfang an Betreuung von 30 % durch den Beklagten in Anbetracht der örtlichen Distanz der Wohnsitze der Eltern (Klägerin 2 und Beklagter) ausscheide, zumal die dem Beklagten vorgeschlagene Betreuung der Klägerin 1 durch ihn am Wohnsitz der Klägerin 2, sei es durch Anmietung eines Studios vor Ort, sei es durch Übernachtung in der Wohnung der Klägerin 2, in der ersten Variante der Klägerin 1 bzw. in der zweiten Variante der Klägerin 2 nicht zumutbar sei.