2. Im vorliegenden Verfahren gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht) sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist). Wegen der Untersuchungsmaxime erlangen die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen novenrechtlichen Schranken keine Bedeutung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).