5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem beide Parteien die für die Berufung (Beklagter) bzw. Anschlussberufung (Klägerinnen) statuierten Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 312 ZPO) eingehalten sowie die ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) geleistet haben, ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten.