3. In Abänderung von Ziffer 2.1., 2. Satz des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu berechtigen und zu verpflichten, mit A. die Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien pro Jahr (6 ½ Wochen) zu verbringen, wovon mindestens zweimal pro Jahr an zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen, wobei der Berufungskläger in den geraden und die Berufungsbeklagte in den ungeraden Jahren das Wahlrecht hat.