2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. Mai 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge (Änderungen gegenüber den Berufungsanträgen kursiv markiert): " 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit die Anschlussberufungsanträge nicht mit den Anträgen der Berufung bzw. der Anschlussberufungsantwort übereinstimmen. 2. Die Ziffern 2.1. (2. Satz) und 3. des Entscheides des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium Familiengericht, vom 11.10.2022 (VF.2021.13) seien aufzuheben.