a) Ziffer 2.1: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Er verbringt zwei Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien mit ihr, wovon bis zum vollendeten 10. Altersjahr von A. während maximal an sieben zusammenhängenden Tagen. Die Ferien sind bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Voraus anzukündigen.