" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit damit mehr oder anderes verlangt wird als in den nachstehenden Anträgen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Ziffern 2.1 und 3 des Urteils des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 11.10.2022 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: