Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. -7- 5. Der Beklagte ist berechtigt, die seit dem 8. Juni 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen.