gerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A., geb. tt.mm. 2016, mit Wirkung ab 8. Juni 2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1: 8. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 778.00 Phase 2: 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) Fr. 976.00