2.2. Sofern sich die Parteien nicht einigen, gilt betreffend Feiertage was folgt: - Ostern (ab Donnerstag,18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr): in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater; - Pfingsten (ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr): in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater; - Weihnachten (ab 24.12., 12.00 Uhr, bis 26.12, 18:00 Uhr): in Jahren mit ungerader Jahreszahlt bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater; - Neujahrstage (ab 31.12, 12.00 Uhr, bis 2.1., 8.00 Uhr): in Jahren mit