" 1. A., geb. tt.mm. 2016, wird unter die Obhut der Mutter (Klägerin 2) gestellt. 2. 2.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Er verbringt vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr, wovon einmal im Jahr mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Abweichende Vereinbarungen nach Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. -6-