Die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 900.00 unter Einschluss der Kinderzulagen seien anrechenbar zu erklären. 4. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten unter Einschluss der Kosten des Schlichtungsverfahrens." 1.5. Mit Eingaben vom 8. Juli 2022 (Beklagter) und 13. Juli 2022 (Klägerinnen) nahmen die Parteien zum Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei Stellung. 1.6. Am 11. Oktober 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen: