Mangels einer anderslautenden Absprache unter den Eltern sei dem Vater C. das Recht einzuräumen, die Tochter A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Es sei dem Vater das Recht einzuräumen, seine Tochter A. unter einer Vorankündigungsfrist von vier Monaten für vier Wochen während der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. mit ihr in die Ferien zu fahren. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr von A. seien die Ferien wochenweise auszuüben.