5. Der Beklagte sei zu berechtigen, an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge die von ihm ab Juni 2020 bis Juni 2022 bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 pro Monat inkl. KZ, total Fr. 22'500.00, anzurechnen." 1.4.2. Mit Schlussvortrag vom 29. Juni 2022 stellten die Klägerinnen folgende Begehren: " 1. Es sei die Obhut über A., geb. tt.mm.2016, der Mutter B. zuzuteilen. 2. -5-