g) Eventualiter nach richterlichem Ermessen 4. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren. 5. Der Beklagte sei zu berechtigen, an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge die von ihm ab Juni 2020 bis April 2022 bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 pro Monat inkl. KZ, total 20'700.-, anzurechnen. 6. U.K.u.E.F." 1.4. 1.4.1. Mit Schlussvortrag vom 1. Juni 2022 hielt der Beklagte an seinen in der Duplik gestellten Anträgen mit Ausnahme von Eventualbegehren 2b (das ersatzlos fallen gelassen wurde) sowie den Begehren 3 und 5, die wie folgt geändert bzw. angepasst wurden, fest: