e) Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen: In den geraden Jahren verbringt A. die Ostern (Donnerstag ab 18.00 Uhr bis Montag, 19.00 Uhr) und die Weihnachtstage vom 24.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter. In den ungeraden Jahren verbringt A. die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 8.00 Uhr, beim Vater und in den geraden Jahren bei der Mutter.