a) Der Beklagte betreut A. an jedem Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, evtl. bis Montagmorgen Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie zusätzlich an einem Abend unter der Woche ab 18.00 Uhr bis 23.30 Uhr am Domizil der Kindsmutter. b) Eventualiter betreut der Beklagte A. an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, evtl. bis Montagmorgen Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie zusätzlich an einem Abend unter der Woche ab 18.00 Uhr bis 23.30 Uhr am Domizil der Kindsmutter. c) Im Übrigen wird A. von der Kindsmutter persönlich oder durch Dritte betreut.