Es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, seine Tochter A. unter Vorankündigung von drei Monaten für drei Wochen während der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr sind die Ferien durch den Beklagten wochenweise auszuüben." Der Beklagte stellte in der Duplik folgende Begehren: " 1. Die Obhut über die Klägerin [1] sei den Kindseltern alternierend zuzuteilen. 2. Die Betreuung der Klägerin [1] sei wie folgt zu regeln: