1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2022 vor dem Gerichtspräsidium Zofingen wurden nach Erstattung der Replik und Duplik durch die Parteivertreter die Klägerin 2 und der Beklagte befragt. Die Klägerinnen hielten in ihrer Replik an ihren in der Klage vom 26. Oktober 2021 gestellten -3- Rechtsbegehren fest, unter Präzisierung des Rechtsbegehrens betreffend den persönlichen Kontakt der Klägerin 1 zum Beklagten wie folgt: " Es sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, seine Tochter A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen.