1.2. Am 17. November 2021 erstattete der Beklagte die Klageantwort, wobei er sinngemäss die alternierende Obhut über die Tochter A. mit einem "Ferienrecht" von drei bis vier Wochen (im Sommer) beantragte. Ferner wies er darauf hin, dass zwischen ihm und der Kindsmutter ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 vereinbart worden sei; die Zahlung der geforderten Unterhaltsbeiträge sei ihm nicht möglich.