Die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 900.00 unter Einschluss der Kinderzulagen seien anrechenbar zu erklären. 4. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten unter Einschluss der Kosten des Schlichtungsverfahrens."